Verfahrensgegenstand ist zudem einzig noch die erfolgte Nichtanhandnahme bezüglich Drohung. Eine Anfechtung der Nichtanhandnahme betreffend Verleumdung und üble Nachrede liegt nicht vor, weder mit Blick auf den gestellten Antrag noch die Begründung in der Beschwerde. 3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Demgegenüber wird eine Strafuntersuchung eröffnet, wenn sich