Der Beschwerdeführer ist durch die erfolgte Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung und die Eröffnung des Strafverfahrens verlangt. Die Verurteilung des Beschuldigten kann im Beschwerdeverfahren nicht verlangt werden, weshalb insofern mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht darauf eingetreten werden kann. Verfahrensgegenstand ist zudem einzig noch die erfolgte Nichtanhandnahme bezüglich Drohung.