Am 29. Juni 2021 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 2. Juli 2021) reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 nahm der Präsident von der Stellungnahme Kenntnis, stellte fest, dass die Stellungnahme mutmasslich verspätet eingereicht worden sei und gab dem Beschuldigten Gelegenheit, innert 5 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit seiner Stellungnahme einzureichen. Der Beschuldigte liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.