Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 16. Juni 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 1. Juli 2021 nahm und gab der Präsident Kenntnis vom Eingang dieser Stellungnahme und hielt fest, dass der Beschuldigte sich innert Frist nicht habe vernehmen lassen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet mit dem Hinweis, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Am 29. Juni 2021 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 2. Juli 2021) reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein.