Gegen die erfolgte Nichtanhandnahme bezüglich Drohung reichte der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Mai 2021 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Anhandnahme des Verfahrens und eine Verurteilung des Beschuldigten. Der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eröffnete am 4. Juni 2021 ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 16. Juni 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.