1. Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung, Verleumdung und übler Nachrede zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers nicht an die Hand. Gegen die erfolgte Nichtanhandnahme bezüglich Drohung reichte der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Mai 2021 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Anhandnahme des Verfahrens und eine Verurteilung des Beschuldigten.