Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 255 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. September 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Drohung, Verleumdung, übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 18. Mai 2021 (BM 21 13347) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldig- ten wegen Drohung, Verleumdung und übler Nachrede zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers nicht an die Hand. Gegen die erfolgte Nichtanhandnahme bezüglich Drohung reichte der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Mai 2021 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Anhandnahme des Verfahrens und eine Verurteilung des Beschuldigten. Der Präsident der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) eröffnete am 4. Juni 2021 ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft liess sich am 16. Juni 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 1. Juli 2021 nahm und gab der Präsident Kenntnis vom Eingang dieser Stellungnahme und hielt fest, dass der Beschuldigte sich innert Frist nicht habe vernehmen lassen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriften- wechsels wurde verzichtet mit dem Hinweis, dass allfällige abschliessende Bemer- kungen umgehend einzureichen seien. Am 29. Juni 2021 (Eingang bei der Be- schwerdekammer: 2. Juli 2021) reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 nahm der Präsident von der Stellungnahme Kennt- nis, stellte fest, dass die Stellungnahme mutmasslich verspätet eingereicht worden sei und gab dem Beschuldigten Gelegenheit, innert 5 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit seiner Stellungnahme einzurei- chen. Der Beschuldigte liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die erfolgte Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 StPO). Auf die frist- und form- gerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung und die Eröffnung des Strafverfahrens verlangt. Die Verurteilung des Beschuldigten kann im Beschwerdeverfahren nicht verlangt werden, weshalb inso- fern mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht darauf eingetreten wer- den kann. Verfahrensgegenstand ist zudem einzig noch die erfolgte Nichtanhand- nahme bezüglich Drohung. Eine Anfechtung der Nichtanhandnahme betreffend Verleumdung und üble Nachrede liegt nicht vor, weder mit Blick auf den gestellten Antrag noch die Begründung in der Beschwerde. 3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Demgegenüber wird eine Strafuntersuchung eröffnet, wenn sich 2 aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). 4. 4.1 Am 31. Dezember 2020 schrieb der Beschuldigte seiner von ihm geschiedenen Ehefrau per Whatsapp folgende Nachricht: «Ficket euch beidi. Was ihm passiert isch iz nüm mi schuld!! I wird ihm d schwär- zischti zyt i sim läba zeige. Är wird ds nid chönne ushaute u überläbe. I ha di scho viu vorgwahrnt. U dir, warte nume. Äs wird höllisch für di si» 4.2 Es ist unbestritten, dass mit «ihm» der Beschwerdeführer gemeint ist. Die Staats- anwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand. Zur Begründung führte sie aus, die Äusserungen seien sehr vage, wenig plausibel und nicht detailliert. Der Beschuldigte warne vor dem Schicksal und mache einen spirituellen Bezug, sodass diese Nachricht im Sinne eines objektiven Massstabes den Tatbestand der schwe- ren Drohung nicht zu erfüllen vermöge. Das angedrohte Übel sei zu wenig hinrei- chend bestimmt, als dass dieser Passage der strafrechtlich relevante Charakter ei- ner Drohung beigemessen werden könne. 4.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird be- straft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künfti- ges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeig- net ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Emp- finden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Be- lastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, min- destens Eventualvorsatz. Zur Erfüllung des Tatbestandes ist nicht erforderlich, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 4.4 Der angeblich spirituelle Bezug ergibt sich einzig aus der nachträglich erfolgten Einvernahme des Beschuldigten bzw. dessen in diesem Rahmen vorgelesenen Er- klärung. Der geschriebene Text enthält aber keine solche Hinweise. Der Beschul- digte verweist nicht auf eine höhere Macht oder das Schicksal, sondern schreibt «I», also ich werde ihm [dem Beschwerdeführer] die schwärzeste Zeit in seinem Leben zeigen. Weiter schreibt der Beschuldigte, er [der Beschwerdeführer] werde das nicht aushalten und überleben können. Selbst wenn es sich dabei nicht um ei- ne explizite Todesdrohung handelt, kündigt der Beschuldigte dem Beschwerdefüh- rer auf diese Weise ein Übel an. Diese Nachricht ist auch bei Anwendung eines ob- jektiven Massstabes geeignet, eine betroffene Person in Angst und Schrecken zu versetzen. Der hinreichende Tatverdacht auf eine schwere Drohung ist daher ge- geben. Zudem wurde der Beschwerdeführer in Angst und Schrecken versetzt. Dies bestätigen der Umstand, dass er noch am gleichen Abend den Polizeinotruf wählte, 3 sowie seine glaubhaften Aussagen, wonach er immer noch Angst habe und sich unsicher fühle. Beim Beschuldigten handelt es sich um den ehemaligen Ehemann der aktuellen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers. Es gibt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer diesen näher kannte und daher davon ausgehen musste, dass die Nachricht nicht ernst gemeint oder codiert sei. Selbst wenn der Beschuldigte einzig beabsichtigt haben sollte, seine ehemalige Ehefrau zu provo- zieren, bestehen bei dieser Ausgangslage und der gewählten Formulierung konkre- te Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, den Beschwer- deführer in Angst und Schrecken zu versetzen, auch wenn das nicht das primäre Ziel gewesen war. Die von Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter sind die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (vgl. BGE 141 IV 1 Regeste). Die Frage der un- zulässigen Freiheitsbeschränkung spielt im Zusammenhang mit der Abgrenzung der schweren Drohung im Rechtssinne von einer straflosen Ankündigung eine Rol- le. Straflos ist es grundsätzlich, einen gesetzlich geregelten oder vertraglich erlaub- ten Vorgang anzukündigen, da diesbezüglich keine unzulässige Freiheitsbeschrän- kung vorliegen kann (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 180 StGB). Eine solche Ausgangslage liegt hier nicht vor. Ein hinreichender Tatverdacht auf das Vorliegen einer Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ist sowohl in objektiver als auch subjektiver Sicht zu bejahen, weshalb keine Nichtanhandnahme hätte erfolgen dürfen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Ver- fügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2021 wird damit insofern aufgehoben, als betreffend die Drohung eine Nichtanhandnahme erfolgt ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Staat die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 800.00. Dem anwaltlich nicht ver- tretenen Beschwerdeführer ist mangels entschädigungswürdigen Aufwendungen keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. Dasselbe gilt für den Beschuldigten. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die vom Beschuldigte am 2. Juli 2021 verspätet eingereichte Stellungnahme vom 29. Juni 2021 wird nicht zu den Akten erkannt. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Mai 2021 wird insofern aufge- hoben, als betreffend Drohung eine Nichtanhandnahme erfolgt ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton. 4. Es werden keine Entschädigungen im Beschwerdeverfahren ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 9. September 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5