8 gerungskosten von CHF 200.00 pro Fahrzeug von einem kostspieligen Unterhalt. Das rechtliche Gehör ist nach dem Gesagten nicht verletzt. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).