je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erweist sich mit Blick auf die beurteilten Rechtsfragen entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers als hinreichend begründet, zumal er diese augenscheinlich auch wirksam anfechten konnte. So geht aus dem Anfechtungsobjekt unzweifelhaft hervor, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund des sinkenden Marktwerts durch Zeitablauf und des Nichtgebrauchs von einer schnellen Wertverminderung ausging, ferner aufgrund der monatlichen Einla-