Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus – wie bereits erwähnt – auch keinen besonderen Affektionswert bzw. ein Alleinstellungsmerkmal der Fahrzeuge geltend. Es ist folglich nicht ersichtlich, weshalb er im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung mit dem auszuhändigenden Geld nicht wieder Modelle desselben Typs beschaffen könnte. Die vorzeitige Verwertung erscheint nach dem Gesagten als verhältnismässig.