Die vorzeitige Verwertung ist mit anderen Worten geeignet, die aktuellen Unterhaltskosten sowie den Wertzerfall und das Risiko von Standschäden zu eliminieren, gleichzeitig aber den Geldwert der Fahrzeuge im Hinblick auf den Endentscheid zu sichern; ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die vorzeitige Verwertung erweist sich weiter als zumutbar, zumal ein Verzicht darauf nichts an der Beschlagnahme der Fahrzeuge auf unbestimmte Zeit ändern würde. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus – wie bereits erwähnt – auch keinen besonderen Affektionswert bzw. ein Alleinstellungsmerkmal der Fahrzeuge geltend.