Der Beschwerdeführer rügt die Erforderlichkeit der vorzeitigen Verwertung, da auch eine Rückgabe der beiden Fahrzeuge an ihn unter Auflagen in Betracht komme. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Ersatzforderungsbeschlagnahme gerade der Sicherung von Vermögenswerten im Hinblick auf die Tilgung der Ersatzforderung dient und auch die angebotenen Auflagen diesen Zweck nicht wirksam erfüllen; insbesondere ein Verbringen ins Ausland kann so nicht verhindert werden.