Bei der im Raum stehenden Deliktssumme von deutlich mehr als CHF 50'000.00 ist vor dem Hintergrund von Ziffer 2.3 der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft über den Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei Anklageerhebung vom 25. November 2010 davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren nicht mit einem Strafbefehl seinen Abschluss finden wird. In Anbetracht des aktuellen Stands des Verfahrens (erste Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft), der konkreten Vorwürfe (Wirtschafts- bzw. Konkursdelikte), bezüglich welcher sich die Untersu-