Ferner ist gerichtsnotorisch, dass Fahrzeuge im Laufe der Zeit einer (degressiven) Wertverminderung unterliegen, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Fahrzeuge hätten für ihn einen hohen Affektionswert oder ein gewisses Alleinstellungsmerkmal, zumal für beide Modelle (ein Ford Mustang Shelby GT500 und ein BMW D520 x-Drive) ein Markt existiert und diese mithin ohne grosse Hürden sowohl verkauft als auch erworben werden können. Nähere Angaben zu den Fahrzeugen (insbesondere das Datum der erstmaligen Inverkehrsetzung) sind den Akten nicht zu entnehmen.