6 S. 232), wogegen vorliegend die Ersatzforderungsbeschlagnahme im Zentrum steht. Die betreffende Rüge ist folglich nicht stichhaltig. 5.2 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die beiden Fahrzeuge im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO einer schnellen Wertverminderung unterliegen und/oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern. Vorliegend handelt es sich dabei um zwei Fahrzeuge der Oberklasse. Ferner ist gerichtsnotorisch, dass Fahrzeuge im Laufe der Zeit einer (degressiven) Wertverminderung unterliegen, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt.