Der Generalstaatsanwaltschaft ist weiter insofern Recht zu geben, dass die vorzeitige Verwertung auch gegen den Willen des Berechtigten möglich ist, was neben den zitierten kantonalen Entscheiden auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervorgeht, zumal das Bundesgericht mehrfach Beschwerden von Berechtigten gegen die vorzeitige Verwertung abgewiesen hat (vgl. zuletzt Urteile des Bundesgerichts 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2; 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.3). Der Beschwerdeführer macht weiter mit Hinweis auf ein Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen geltend, die Unschuldsvermutung spreche vorliegend gegen die Verwer-