Aus der angefochtenen Verfügung geht vielmehr hervor, die vorzeitige Verwertung werde im Hinblick auf die Befriedigung von Ersatzforderungen vorgenommen. Aus der dargelegten Lehrmeinung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass eine vorzeitige Verwertung gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO im Bereich der Ersatzforderungsbeschlagnahme zulässig sein muss. Die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme an sich ist im vorliegenden Verfahren demgegenüber nicht Streitgegenstand.