Die Generalstaatsanwaltschaft macht sinngemäss geltend, die Einziehung der beschlagnahmten Fahrzeuge stehe in Anbetracht der zu untersuchenden Privatbezüge in der Höhe von CHF 170'000.00 zumindest im Raum. Diese Begründung ergibt sich allerdings nicht aus der angefochtenen Verfügung, zumal den Akten auch kein Hinweis auf einen Konnex zwischen den vorgeworfenen Delikten und den Fahrzeugen zu entnehmen ist. Aus der angefochtenen Verfügung geht vielmehr hervor, die vorzeitige Verwertung werde im Hinblick auf die Befriedigung von Ersatzforderungen vorgenommen.