5. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer vorliegend die Anwendbarkeit von Art. 266 Abs. 5 StPO in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Fahrzeuge gemäss der (rechtskräftigen) Beschlagnahmeverfügung vom 7. Oktober 2020 primär als mögliches Deliktsgut beschlagnahmt wurden; weiter wurde auch die Möglichkeit einer Ersatzforderungs- oder Kostendeckungsbeschlagnahme angeführt. Die Generalstaatsanwaltschaft macht sinngemäss geltend, die Einziehung der beschlagnahmten Fahrzeuge stehe in Anbetracht der zu untersuchenden Privatbezüge in der Höhe von CHF 170'000.00 zumindest im Raum.