5 rungsbeschlagnahme äussern sie sich nicht. Die betreffenden Überlegungen zur Einziehung sind allerdings auch auf die Ersatzforderung übertragbar, da die Geschädigten einen Rechtsanspruch auf die Zusprechung gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB haben, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind; weiter haben sie auch ein schutzwürdiges Interesse an der Ersatzforderungsbeschlagnahme.