266 Abs. 5 StPO nur die Beschlagnahme zur Einziehung (von Gegenständen oder Vermögenswerten), selten zur Restitution, nicht aber zur Kostendeckung oder (allein) zu Beweiszwecken. Sie begründen dies in Bezug auf die Einziehungsbeschlagnahme zu Recht damit, dass den Staat eine Pflicht treffe, Deliktsgut einzuziehen, zumal dies auch im Interesse der Geschädigten erfolge, anders als bei der Kostendeckungsbeschlagnahme (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung; 2. Aufl. 2014, N 30 zu Art. 266 StPO; vgl. bestätigend das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt AG.2019.470 vom 11. Juni 2019 E. 2.7).