Im vorliegenden Verfahren bildet Streitgegenstand einzig die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 266 Abs. 5 StPO für die vorzeitige Verwertung der Fahrzeuge erfüllt sind; die (rechtskräftige) Beschlagnahme ist dagegen nicht zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2). 4.3 Gemäss der vom Beschwerdeführer referenzierten Literaturmeinung von Bommer/Goldschmid betrifft der Anwendungsbereich von Art. 266 Abs. 5 StPO nur die Beschlagnahme zur Einziehung (von Gegenständen oder Vermögenswerten), selten zur Restitution, nicht aber zur Kostendeckung oder (allein) zu Beweiszwecken.