Unter Berücksichtigung seiner wahrscheinlichen Dauer ist der Unterhalt kostspielig, wenn die erwarteten Auslagen angesichts des Wertes des beschlagnahmten Gutes, gegebenenfalls zuzüglich jenes seiner Einkünfte, unverhältnismässig erscheinen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Verwaltung oder die Erträge des betroffenen Gutes die Unterhaltskosten vollumfänglich oder zu einem grossen Teil decken können (Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2011 vom 09. Juni 2011 E. 3.2.1). 4.2 Im vorliegenden Verfahren bildet Streitgegenstand einzig die Frage, ob die Voraussetzungen von Art.