Ein Missverhältnis sei lediglich auszuschliessen, wenn der Unterhalt mit dem Ertrag des beschlagnahmten Gegenstands vollständig oder grösstenteils gedeckt werden könne. Dies sei vorliegend bei Weitem nicht der Fall. Die Verwertung sei ferner auch verhältnismässig; inwiefern der Beschwerdeführer aus beruflichen oder familiären Gründen auf zwei Fahrzeuge angewiesen sein solle, habe dieser nicht plausibilisiert. Auch das Argument, die beschlagnahmten Fahrzeuge könnten unter entsprechenden Auflagen dem Beschwerdeführer zurückgegeben werden, sei nicht stichhaltig. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte erfolge primär zur Sicherung der