wenn von einem freihändigen Verkauf ein besseres Ergebnis zu erwarten sei, müsse ein solcher als geboten erscheinen. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt hiergegen in ihrer Stellungnahme vor, der Einwand betreffend die fehlende Anwendbarkeit von Art. 266 Abs. 5 StPO sei unerheblich, da die Einziehung vorliegend klar im Vordergrund stehe. Sie begründet dies damit, nach dem aktuellen Verfahrensstand sei von ungerechtfertigten Privatbezügen des Beschwerdeführers im Bereich von CHF 170'000.00 auszugehen. Im Konkursverfahren seien offene Forderungen von CHF 212'731.94 kolloziert, denen freie Aktiven von lediglich CHF 7'934.00 gegenüberstünden.