3 an den Beschwerdeführer zurückgegeben werden könnten. Unabhängig davon, ob es sich hierbei um Zweit- und Drittfahrzeuge des Beschwerdeführers handle, würden mit der Rückgabe der Fahrzeuge unter Beschlagnahme die Garagierungskosten sowie allfällige Standschäden gänzlich entfallen. Die Staatsanwaltschaft verkenne weiter, dass es beim Verzicht auf den freihändigen Verkauf nicht auf die Zustimmung des Betroffenen ankomme; wenn von einem freihändigen Verkauf ein besseres Ergebnis zu erwarten sei, müsse ein solcher als geboten erscheinen.