266 Abs. 5 StPO Zurückhaltung geboten sei und sich etwa die Prüfung von milderen Massnahmen aufdränge. Die Staatsanwaltschaft übersehe in diesem Zusammenhang, dass dem Beschwerdeführer bereits ein beschlagnahmtes Personenfahrzeug unter weiterer Beschlagnahme und entsprechenden Auflagen zur Verwendung überlassen worden sei. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auch die beiden (anderen) beschlagnahmten Fahrzeuge unter entsprechenden Auflagen (keine Vornahme wertvermindernder Veränderungen am Fahrzeug unter Androhung von Art. 292 StGB; Anmerkung Verbot Halterwechsel im Fahrzeugausweis)