Dies sei bei einer vorzeitigen Verwertung im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs offensichtlich der Fall. Neben den finanziellen Gründen sei der Beschwerdeführer aus beruflichen wie aus familiären Gründen auf mindestens zwei Fahrzeuge angewiesen. Bei der vorzeitigen Verwertung handle es sich um einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie, weshalb bei der Anwendung von Art. 266 Abs. 5 StPO Zurückhaltung geboten sei und sich etwa die Prüfung von milderen Massnahmen aufdränge.