Überdies gelte es bei der vorzeitigen Verwertung zu beachten, dass die beschuldigte Person bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig gelte. Soweit nicht zwingende Gründe der Beweissicherung oder der Sicherstellung des späteren Urteilsvollzugs vorlägen, dürften deshalb von den Strafverfolgungsbehörden keine Dispositionen getroffen werden, welche für den Betroffenen zu einem nicht mehr wiedergutzumachenden Nachteil führten. Dies sei bei einer vorzeitigen Verwertung im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs offensichtlich der Fall.