Ginge man von einer Verfahrensdauer von zwei bis drei Jahren aus, übersteige der Wert der Fahrzeuge die Aufbewahrungskosten immer noch um ein Vielfaches. Infolgedessen sei keinesfalls von einem Missverhältnis von Wert und Unterhalt der beschlagnahmten Fahrzeuge auszugehen. Überdies gelte es bei der vorzeitigen Verwertung zu beachten, dass die beschuldigte Person bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig gelte.