Im Weiteren lege die Staatsanwaltschaft nicht hinreichend dar, weshalb sie die Voraussetzungen einer vorzeitigen Verwertung als gegeben erachte. Vorliegend sei das Vorverfahren noch nicht beendet und der Verfahrensausgang noch ungewiss, weshalb nicht klar sei, wie lange die Standdauer der beiden Fahrzeuge sein werde und ob überhaupt mit relevanten Standschäden zu rechnen sei; die von der Staatsanwaltschaft lediglich geäusserten Befürchtungen der schnellen Wertverminderung aufgrund von Standschäden erweise sich somit als nicht stichhaltig.