3.2 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, vorab sei festzuhalten, dass der Anwendungsbereich von Art. 266 Abs. 5 StPO nur die Beschlagnahme zur Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten betreffe, nicht aber zur Kostendeckung (mit Hinweis auf die Lehre). Gegen den Willen des Beschwerdeführers könnten deshalb zur Kostendeckung beschlagnahmte Vermögenswerte nicht vorzeitig verwertet werden. Im Weiteren lege die Staatsanwaltschaft nicht hinreichend dar, weshalb sie die Voraussetzungen einer vorzeitigen Verwertung als gegeben erachte.