2 schuldigten, unter weiterer Beschlagnahme, zur Verwendung überlassen. Bei den zu verwertenden Fahrzeugen handelt es sich keinesfalls um irgendwie notwendige Fortbewegungsmittel des Beschuldigten. Vielmehr handelt es sich um reine Luxusgegenstände, deren vorzeitige Verwertung sich keinesfalls als besonders einschneidende Massnahme präsentiert. Eine Rückgabe der Fahrzeuge erscheint zum momentanen Verfahrensstand unmöglich. Die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs wurde dem Beschuldigten angeboten. Er verzichtete darauf.