BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung und als Eigentümer der zu verwertenden Fahrzeuge unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zur Beschwerdelegitimation des Eigentümers gegen die vorzeitige Verwertung etwa Urteil des Bundesgericht 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 1.1). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.