Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 253 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. August 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen Strafverfahren wegen Unterlassung der Buchführung und Gläubi- gerschädigung durch Vermögensverminderung, evtl. betrügeri- scher Konkurs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 12. Mai 2021 (BM 19 36459) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Unterlassung der Buch- führung und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, evtl. betrügeri- schen Konkurses. Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die sofortige amtliche Verwertung zweier Fahrzeuge an (ein BMW D520 x-Drive und ein Ford Mustang GT500). Mit dem Vollzug der Verwertung wurde das Regie- rungsstatthalteramt Bern-Mittelland beauftragt und der Verwertungserlös wurde mit Beschlag belegt. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 27. Mai 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Verfahrensleitung eröffnete am 28. Mai 2021 ein Beschwerdeverfahren und er- teilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Der Beschwerdeführer liess sich darauf nicht mehr vernehmen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung und als Eigentümer der zu ver- wertenden Fahrzeuge unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zur Beschwerdelegitimation des Eigentümers gegen die vorzeitige Verwertung etwa Urteil des Bundesgericht 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 1.1). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung ist die folgende Begründung zu entnehmen: Die beschlagnahmten Fahrzeuge verfügen einerseits über einen Marktwert, der einer raschen Wert- verminderung unterliegt. Andererseits würde die Garagierung der Fahrzeuge für die Dauer des ge- samten Verfahrens einen beträchtlichen Kostenfaktor darstellen. Die Kosten der Einlagerung bei der HP Gerber Pannendienst AG in Bern betragen monatlich CHF 200.00 pro Fahrzeug. Diese Kosten wären bei einer Verurteilung dem Beschuldigten aufzuerlegen. Zudem ist notorisch, dass der Wertver- lust von Fahrzeugen sowohl durch den Zeitablauf, als auch durch den langen Nichtgebrauch erheblich ist. Der Zweck einer zumindest teilweisen und möglichst hohen Befriedigung der Ersatzforderung bzw. der im Konkurs geschädigten Gläubiger gebietet es, dass dem weiteren Wertverlust der Fahrzeuge Einhalt geboten wird. Dies kann mit der vorzeitigen amtlichen Verwertung erreicht werden. Die Verhältnismässigkeit dieses Vorgehens ergibt sich nicht nur aus dem Gesetz selbst, sondern wird auch dadurch unterstrichen, dass es sich bei den zu verwertenden Fahrzeugen um Zweit- und Dritt- fahrzeuge des Beschuldigten handelt. Ein benötigtes Familienfahrzeug wurde der Familie des Be- 2 schuldigten, unter weiterer Beschlagnahme, zur Verwendung überlassen. Bei den zu verwertenden Fahrzeugen handelt es sich keinesfalls um irgendwie notwendige Fortbewegungsmittel des Beschul- digten. Vielmehr handelt es sich um reine Luxusgegenstände, deren vorzeitige Verwertung sich kei- nesfalls als besonders einschneidende Massnahme präsentiert. Eine Rückgabe der Fahrzeuge erscheint zum momentanen Verfahrensstand unmöglich. Die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs wurde dem Beschuldigten angeboten. Er verzichtete dar- auf. 3.2 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, vorab sei festzuhalten, dass der An- wendungsbereich von Art. 266 Abs. 5 StPO nur die Beschlagnahme zur Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten betreffe, nicht aber zur Kostendeckung (mit Hinweis auf die Lehre). Gegen den Willen des Beschwerdeführers könnten deshalb zur Kostendeckung beschlagnahmte Vermögenswerte nicht vorzeitig ver- wertet werden. Im Weiteren lege die Staatsanwaltschaft nicht hinreichend dar, weshalb sie die Voraussetzungen einer vorzeitigen Verwertung als gegeben erach- te. Vorliegend sei das Vorverfahren noch nicht beendet und der Verfahrensaus- gang noch ungewiss, weshalb nicht klar sei, wie lange die Standdauer der beiden Fahrzeuge sein werde und ob überhaupt mit relevanten Standschäden zu rechnen sei; die von der Staatsanwaltschaft lediglich geäusserten Befürchtungen der schnellen Wertverminderung aufgrund von Standschäden erweise sich somit als nicht stichhaltig. Lediglich die Aufbewahrungskosten würden von der Staatsanwalt- schaft mit monatlich CHF 200.00 pro Fahrzeug differenziert angegeben. Demge- genüber besässen die beschlagnahmten Fahrzeuge einen geschätzten Verkehrs- wert von je rund CHF 30'000.00 (mit Verweis auf www.autoscout24.ch). Ginge man von einer Verfahrensdauer von zwei bis drei Jahren aus, übersteige der Wert der Fahrzeuge die Aufbewahrungskosten immer noch um ein Vielfaches. Infolgedes- sen sei keinesfalls von einem Missverhältnis von Wert und Unterhalt der beschlag- nahmten Fahrzeuge auszugehen. Überdies gelte es bei der vorzeitigen Verwertung zu beachten, dass die beschuldigte Person bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig gelte. Soweit nicht zwingende Gründe der Beweissicherung oder der Sicherstellung des späteren Urteilsvollzugs vorlägen, dürften deshalb von den Strafverfolgungsbehörden keine Dispositionen getroffen werden, welche für den Betroffenen zu einem nicht mehr wiedergutzumachenden Nachteil führten. Dies sei bei einer vorzeitigen Verwertung im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs offensichtlich der Fall. Neben den finanziellen Gründen sei der Beschwerdeführer aus beruflichen wie aus familiären Gründen auf mindestens zwei Fahrzeuge angewiesen. Bei der vorzeitigen Verwertung handle es sich um einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie, weshalb bei der Anwendung von Art. 266 Abs. 5 StPO Zurückhaltung geboten sei und sich etwa die Prüfung von milde- ren Massnahmen aufdränge. Die Staatsanwaltschaft übersehe in diesem Zusam- menhang, dass dem Beschwerdeführer bereits ein beschlagnahmtes Personen- fahrzeug unter weiterer Beschlagnahme und entsprechenden Auflagen zur Ver- wendung überlassen worden sei. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auch die beiden (anderen) beschlagnahmten Fahrzeuge unter entsprechenden Auflagen (keine Vornahme wertvermindernder Veränderungen am Fahrzeug unter Andro- hung von Art. 292 StGB; Anmerkung Verbot Halterwechsel im Fahrzeugausweis) 3 an den Beschwerdeführer zurückgegeben werden könnten. Unabhängig davon, ob es sich hierbei um Zweit- und Drittfahrzeuge des Beschwerdeführers handle, wür- den mit der Rückgabe der Fahrzeuge unter Beschlagnahme die Garagierungskos- ten sowie allfällige Standschäden gänzlich entfallen. Die Staatsanwaltschaft ver- kenne weiter, dass es beim Verzicht auf den freihändigen Verkauf nicht auf die Zu- stimmung des Betroffenen ankomme; wenn von einem freihändigen Verkauf ein besseres Ergebnis zu erwarten sei, müsse ein solcher als geboten erscheinen. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt hiergegen in ihrer Stellungnahme vor, der Einwand betreffend die fehlende Anwendbarkeit von Art. 266 Abs. 5 StPO sei un- erheblich, da die Einziehung vorliegend klar im Vordergrund stehe. Sie begründet dies damit, nach dem aktuellen Verfahrensstand sei von ungerechtfertigten Privat- bezügen des Beschwerdeführers im Bereich von CHF 170'000.00 auszugehen. Im Konkursverfahren seien offene Forderungen von CHF 212'731.94 kolloziert, denen freie Aktiven von lediglich CHF 7'934.00 gegenüberstünden. Die zu verwertenden Fahrzeuge wiesen nach provisorischer Schätzung der Kantonspolizei im Septem- ber 2020 einen Wert von CHF 25'000.00 für den BMW D520 x-Drive und CHF 40'000.00 für den Ford Mustang GT500 auf. Abzüglich der zwischenzeitlich eingetretenen Wertverminderung sowie der Unterhalts- und Verwertungskosten sei so oder anders nicht davon auszugehen, dass ein Überschuss verbleiben werde. Vorliegend sei sowohl das Kriterium des kostspieligen Unterhalts als auch das Kri- terium der schnellen Wertverminderung erfüllt. Bei Fahrzeugen, insbesondere sol- chen der Oberklasse, drohten Standschäden und es sei regelmässig von einer schnellen Wertverminderung auszugehen (mit Hinweis auf Lehre und Rechtspre- chung). Vorliegend seien bis zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils mindes- tens 10 Monate einzuberechnen, Rechtsmittel und dergleichen vorbehalten. Zu be- achten sei weiter, dass die Fahrzeuge voraussichtlich zur Deckung einer Ersatzfor- derung verwendet würden. Für diese sei dem Beschuldigten zuerst Rechnung zu stellen, anschliessend sei er zu mahnen. Erst dann könne das Betreibungsverfah- ren eingeleitet werden, in welchem die Pfändung der Fahrzeuge zu erwarten sei. Anschliessend seien die Fahrzeuge im Schuldbetreibungsverfahren zu verwerten, womit nach Rechtskraft des Urteils erneut mindestens sechs Monate einzuberech- nen seien. Es sei damit allerfrühestens in 16 Monaten mit einer Verwertung zu rechnen. Die Aufbewahrungskosten betrügen demgegenüber CHF 200.00 pro Mo- nat, was als hoch eingeschätzt werde. Bisher seien bereits rund CHF 3'600.00 an Aufbewahrungskosten angefallen, in den weiteren 16 Monaten kämen mindestens CHF 6'400.00 hinzu. Anders als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an- deute, sei für ein Missverhältnis zwischen Wert und Unterhalt nicht erforderlich, dass der Unterhalt in die Nähe des Wertes des Gegenstandes komme. Ein Miss- verhältnis sei lediglich auszuschliessen, wenn der Unterhalt mit dem Ertrag des be- schlagnahmten Gegenstands vollständig oder grösstenteils gedeckt werden könne. Dies sei vorliegend bei Weitem nicht der Fall. Die Verwertung sei ferner auch ver- hältnismässig; inwiefern der Beschwerdeführer aus beruflichen oder familiären Gründen auf zwei Fahrzeuge angewiesen sein solle, habe dieser nicht plausibili- siert. Auch das Argument, die beschlagnahmten Fahrzeuge könnten unter entspre- chenden Auflagen dem Beschwerdeführer zurückgegeben werden, sei nicht stich- haltig. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte erfolge primär zur Sicherung der 4 Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung, mithin um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer die Vermögenswerte unbrauchbar mache oder anderweitig ent- ziehe. Diesem Zweck könne mit den angebotenen Auflagen nicht wirksam nachge- kommen werden; sie könnten insbesondere nicht verhindern, dass die fraglichen Fahrzeuge ins Ausland verbracht und dort verkauft würden. Der Hinweis auf den Freihandverkauf in der angefochtenen Verfügung beziehe sich im Übrigen klarer- weise auf einen solchen durch den Beschwerdeführer. In welcher Form die amtli- che Verwertung erfolgen werde, sei Sache des beauftragten Regierungsstatthalter- amts. 4. 4.1 Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können unter anderem Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfor- dern, nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden (Satz 1). Der Erlös wird mit Beschlag belegt (Satz 2). Die vorzeitige Verwertung solcher Ge- genstände dient der Erzielung eines möglichst hohen Erlöses und damit sowohl den Interessen des Beschuldigten als auch denjenigen des Staats. Angesichts des damit einhergehenden schweren Eingriffs ins Eigentum (Art. 26 BV) ist davon je- doch zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 130 I 360 E. 14.2 S. 363; Urteile des Bundesgerichts 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.2; 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Frage, ob im konkreten Fall ein Unter- halt im Sinne des Gesetzes kostspielig ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts der beschlagnahmten Ware zu den Unterhaltskosten, wobei der voraussicht- lichen Dauer dieses Aufwandes Rechnung zu tragen ist (BGE 111 IV 41 E. 3b S. 43). Unter Berücksichtigung seiner wahrscheinlichen Dauer ist der Unterhalt kost- spielig, wenn die erwarteten Auslagen angesichts des Wertes des beschlagnahm- ten Gutes, gegebenenfalls zuzüglich jenes seiner Einkünfte, unverhältnismässig erscheinen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Verwaltung oder die Erträge des be- troffenen Gutes die Unterhaltskosten vollumfänglich oder zu einem grossen Teil decken können (Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2011 vom 09. Juni 2011 E. 3.2.1). 4.2 Im vorliegenden Verfahren bildet Streitgegenstand einzig die Frage, ob die Voraus- setzungen von Art. 266 Abs. 5 StPO für die vorzeitige Verwertung der Fahrzeuge erfüllt sind; die (rechtskräftige) Beschlagnahme ist dagegen nicht zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2). 4.3 Gemäss der vom Beschwerdeführer referenzierten Literaturmeinung von Bom- mer/Goldschmid betrifft der Anwendungsbereich von Art. 266 Abs. 5 StPO nur die Beschlagnahme zur Einziehung (von Gegenständen oder Vermögenswerten), sel- ten zur Restitution, nicht aber zur Kostendeckung oder (allein) zu Beweiszwecken. Sie begründen dies in Bezug auf die Einziehungsbeschlagnahme zu Recht damit, dass den Staat eine Pflicht treffe, Deliktsgut einzuziehen, zumal dies auch im Inter- esse der Geschädigten erfolge, anders als bei der Kostendeckungsbeschlagnahme (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung; 2. Aufl. 2014, N 30 zu Art. 266 StPO; vgl. bestätigend das Urteil des Appella- tionsgerichts Basel-Stadt AG.2019.470 vom 11. Juni 2019 E. 2.7). Zur Ersatzforde- 5 rungsbeschlagnahme äussern sie sich nicht. Die betreffenden Überlegungen zur Einziehung sind allerdings auch auf die Ersatzforderung übertragbar, da die Ge- schädigten einen Rechtsanspruch auf die Zusprechung gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB haben, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind; weiter haben sie auch ein schutzwürdiges Interesse an der Ersatzforderungsbeschlagnahme. Den Staat trifft also entgegen dem Wortlaut von Art. 71 Abs. 3 StGB [kann] bei Vorliegen der Vor- aussetzungen eine Pflicht zur Ersatzforderungsbeschlagnahme (Urteile des Bun- desgerichts 1B_206/2015 vom 30. November 2015 E. 1.3; 1B_168/2009 vom 14. Oktober 2009 E. 2.2; 1B_212/2007 vom 12. März 2008 E. 1.4; mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch SCHOLL, in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Or- ganisationen, 2018, N 19 ff und N 173 zu Art. 71 StGB). Folglich ist Art. 266 Abs. 5 StPO selbst im Lichte dieser Literaturmeinung auch auf die Ersatzforderungsbe- schlagnahme anwendbar, nachdem eine diesbezügliche Einschränkung weder dem Gesetzestext noch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entnommen wer- den kann. 5. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer vorliegend die Anwendbarkeit von Art. 266 Abs. 5 StPO in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Fahrzeuge gemäss der (rechtskräftigen) Beschlagnahmeverfügung vom 7. Oktober 2020 primär als mögliches Deliktsgut beschlagnahmt wurden; weiter wurde auch die Möglichkeit einer Ersatzforderungs- oder Kostendeckungsbeschlagnahme ange- führt. Die Generalstaatsanwaltschaft macht sinngemäss geltend, die Einziehung der beschlagnahmten Fahrzeuge stehe in Anbetracht der zu untersuchenden Pri- vatbezüge in der Höhe von CHF 170'000.00 zumindest im Raum. Diese Begrün- dung ergibt sich allerdings nicht aus der angefochtenen Verfügung, zumal den Ak- ten auch kein Hinweis auf einen Konnex zwischen den vorgeworfenen Delikten und den Fahrzeugen zu entnehmen ist. Aus der angefochtenen Verfügung geht viel- mehr hervor, die vorzeitige Verwertung werde im Hinblick auf die Befriedigung von Ersatzforderungen vorgenommen. Aus der dargelegten Lehrmeinung und der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass eine vorzeitige Verwertung gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO im Bereich der Ersatzforderungsbeschlagnahme zulässig sein muss. Die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme an sich ist im vorlie- genden Verfahren demgegenüber nicht Streitgegenstand. Der Generalstaatsan- waltschaft ist weiter insofern Recht zu geben, dass die vorzeitige Verwertung auch gegen den Willen des Berechtigten möglich ist, was neben den zitierten kantonalen Entscheiden auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervorgeht, zumal das Bundesgericht mehrfach Beschwerden von Berechtigten gegen die vorzeitige Verwertung abgewiesen hat (vgl. zuletzt Urteile des Bundesgerichts 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2; 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.3). Der Be- schwerdeführer macht weiter mit Hinweis auf ein Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen geltend, die Unschuldsvermutung spreche vorliegend gegen die Verwer- tung. Im betreffenden Urteil war für das Kantonsgericht allerdings einschlägig, dass es sich um eine Kostendeckungsbeschlagnahme handelte (Urteil des Kantonsge- richts St. Gallen vom 27. September 2011 E. 2 in GVP 2011 Nr. 75. S. 231, 6 S. 232), wogegen vorliegend die Ersatzforderungsbeschlagnahme im Zentrum steht. Die betreffende Rüge ist folglich nicht stichhaltig. 5.2 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die beiden Fahrzeuge im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO einer schnellen Wertverminderung unterliegen und/oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern. Vorliegend handelt es sich dabei um zwei Fahrzeuge der Oberklasse. Ferner ist gerichtsnotorisch, dass Fahrzeuge im Laufe der Zeit einer (degressiven) Wertverminderung unterliegen, wie der Beschwerdeführer selbst ein- räumt. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Fahrzeuge hätten für ihn einen hohen Affektionswert oder ein gewisses Alleinstellungsmerk- mal, zumal für beide Modelle (ein Ford Mustang Shelby GT500 und ein BMW D520 x-Drive) ein Markt existiert und diese mithin ohne grosse Hürden sowohl verkauft als auch erworben werden können. Nähere Angaben zu den Fahrzeugen (insbe- sondere das Datum der erstmaligen Inverkehrsetzung) sind den Akten nicht zu entnehmen. Allerdings lässt der errechnete Wert des Ford Mustangs GT500 eher auf ein älteres Modell schliessen; da der zeitlich begründete Preiszerfall bei Autos degressiv ist, mithin insbesondere zu Beginn eine grosse Rolle spielt, steht der Wertzerfall vorliegend somit nicht im Zentrum. Ferner lassen sich Standschäden durch eine sachgemässe Einlagerung auf ein Mindestmass reduzieren. Im Vorder- grund stehen nach dem Gesagten die monatlichen Einlagerungskosten in der Höhe von CHF 200.00 pro Fahrzeug. Bei einem geschätzten Fahrzeugpreis von CHF 40'000.00 entspricht dies beim Ford Mustang GT500 einem annualisierten Auf- wand von 6% bzw. bezüglich des BMW D520 x-Drive bei einem Fahrzeugwert von CHF 25'000.00 einem annualisierten Aufwand von 9.6%. In diesem Zusammenhang ist weiter die voraussichtliche Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Bei der im Raum stehenden Deliktssumme von deutlich mehr als CHF 50'000.00 ist vor dem Hintergrund von Ziffer 2.3 der Weisung der General- staatsanwaltschaft über den Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhe- bung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei Anklageerhebung vom 25. Novem- ber 2010 davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren nicht mit einem Strafbefehl seinen Abschluss finden wird. In Anbetracht des aktuellen Stands des Verfahrens (erste Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft), der konkreten Vorwürfe (Wirtschafts- bzw. Konkursdelikte), bezüglich welcher sich die Untersu- chung naturgemäss jeweils aufwendig und zeitraubend gestaltet, ferner der Mehr- zahl an Beschuldigten, ist davon auszugehen, dass das Untersuchungsverfahren noch einige Monate in Anspruch nehmen wird; danach sind bis zur gerichtlichen Verhandlung weitere drei bis sechs Monate einzukalkulieren. Auch das Betrei- bungsverfahren inkl. die Pfändung der Autos dürfte mehrere Monate in Anspruch nehmen. Demgegenüber ist die Zeit für die Verwertung der Fahrzeuge - entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft - vorliegend nicht zu berücksichtigen, da diese auch bei einer vorzeitigen Verwertung benötigt wird. Nach dem Gesagten er- scheint eine voraussichtliche Verfahrensdauer von weiteren zwei Jahren bis zur Verwertung der Fahrzeuge als plausibel, wofür Auslagen in der Höhe von zusätzli- chen CHF 4'800.00 pro Fahrzeug entstehen würden, nachdem von Oktober 2020 bis und mit August 2021 bereits Aufwände für die Einstellung der Fahrzeuge in der Höhe von jeweils CHF 2'200.00 angefallen sind. Der entsprechende Betrag er- 7 scheint im Verhältnis zum Wert der Fahrzeuge in der Höhe von CHF 25'000.00 bzw. 40'000.00 bei beiden Autos als deutlich zu hoch, insbesondere im Lichte der Möglichkeit der Verwaltung des Geldes bei der Staatskasse, nachdem durch Kauf und Verkauf bei solchen Fahrzeugen keine übermässigen Kosten entstehen soll- ten. Das Erfordernis des kostspieligen Unterhalts erweist sich somit als erfüllt. Die Fahrzeuge verlieren darüber hinaus unbestrittenermassen an Wert, der Einfluss dieses Faktors kann nach dem Gesagten allerdings offenbleiben. 5.3 Zu prüfen ist weiter die Verhältnismässigkeit der vorzeitigen Verwertung. Der Be- schwerdeführer rügt die Erforderlichkeit der vorzeitigen Verwertung, da auch eine Rückgabe der beiden Fahrzeuge an ihn unter Auflagen in Betracht komme. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Ersatzforde- rungsbeschlagnahme gerade der Sicherung von Vermögenswerten im Hinblick auf die Tilgung der Ersatzforderung dient und auch die angebotenen Auflagen diesen Zweck nicht wirksam erfüllen; insbesondere ein Verbringen ins Ausland kann so nicht verhindert werden. Die Herausgabe des Erstfahrzeugs im Sinne der Verhält- nismässigkeit ändert daran nichts, zumal der Anreiz zur Veräusserung der beiden weiteren Fahrzeuge aufgrund des höheren Werts grösser ist und man auf ein Zweit- oder Drittfahrzeug naturgemäss weniger angewiesen ist als auf das Erst- fahrzeug. Die vorzeitige Verwertung ist mit anderen Worten geeignet, die aktuellen Unterhaltskosten sowie den Wertzerfall und das Risiko von Standschäden zu elimi- nieren, gleichzeitig aber den Geldwert der Fahrzeuge im Hinblick auf den Endent- scheid zu sichern; ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die vorzeitige Verwertung erweist sich weiter als zumutbar, zumal ein Verzicht darauf nichts an der Beschlag- nahme der Fahrzeuge auf unbestimmte Zeit ändern würde. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus – wie bereits erwähnt – auch keinen besonderen Affektions- wert bzw. ein Alleinstellungsmerkmal der Fahrzeuge geltend. Es ist folglich nicht ersichtlich, weshalb er im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung mit dem auszuhändigenden Geld nicht wieder Modelle desselben Typs beschaffen könnte. Die vorzeitige Verwertung erscheint nach dem Gesagten als verhältnismässig. 6. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei nicht hin- reichend begründet. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; 134 I 83 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erweist sich mit Blick auf die beurteilten Rechtsfragen entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers als hinreichend begründet, zumal er diese augenscheinlich auch wirksam anfechten konnte. So geht aus dem Anfechtungsobjekt unzweifelhaft hervor, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund des sinkenden Marktwerts durch Zeitablauf und des Nichtgebrauchs von einer schnellen Wertverminderung ausging, ferner aufgrund der monatlichen Einla- 8 gerungskosten von CHF 200.00 pro Fahrzeug von einem kostspieligen Unterhalt. Das rechtliche Gehör ist nach dem Gesagten nicht verletzt. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt Bürki (mit den Akten – per Kurier) - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (per A-Post) Bern, 31. August 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10