9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die CHF 1'200.00 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt J.________, wird am Ende des Verfahrens festgesetzt.