Die Stellungnahmen der Beschuldigten 1 und 3 bewegen sich in einem ähnlichen Umfang, weshalb die Ausrichtung einer pauschalen Entschädigung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte als angemessen erscheint. Der Beschuldigte 4 verwies in seiner Stellungnahme auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und reichte keine eigenen Bemerkungen ein. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Entschädigung von CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Die Entschädigungen werden aus der Staatskasse entrichtet.