Rechtsanwalt D.________ macht in seiner Kostennote vom 17. August 2021 eine Entschädigung von CHF 874.85 (inkl. Auslagen und MWST geltend; davon CHF 800.00 Honorar). Dieser Aufwand erscheint mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen angemessen und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Stellungnahmen der Beschuldigten 1 und 3 bewegen sich in einem ähnlichen Umfang, weshalb die Ausrichtung einer pauschalen Entschädigung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte als angemessen erscheint.