Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebenen Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwaltes durch die Beschuldigten im gegen sie geführten Strafverfahren ist gerechtfertigt (vgl. auch BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Zudem wurden sie auch im Beschwerdeverfahren zur Stellungnahme aufgefordert. Entsprechend ist ihnen eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Ausser Rechtsanwalt D.________ (Anwalt des Beschuldigten 2) haben die Verteidiger keine Kostennote eingereicht bzw. in Aussicht gestellt. Rechtsanwalt D.__