7. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt J.________, hat überdies Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung. Die Entschädigung wird am Ende des Verfahrens festgesetzt. Die Beschuldigten 1 bis 4 haben gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebenen Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4).