8 ge der angemessenen Verfahrensdauer bemisst sich nicht im Vergleich zu einem anderen Verfahren. Dies kann allenfalls ein Richtwert sein, wobei aber die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, inwiefern die Ausgangslage im gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren mit derjenigen in diesem Verfahren identisch ist.