Das Beschleunigungsgebot wurde nicht verletzt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, begründet auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die ersten Einvernahmen nicht selber durchgeführt hat, keine Rechtsverzögerung. Mit Blick auf die vorgeworfenen Tatbestände bestand auch keine Verpflichtung hierzu. Aus dem Umstand, dass scheinbar die Anzeige des Beschuldigten 4 gegen den Beschwerdeführer innert kürzerer Frist behandelt worden bzw. bereits vor Gericht hängig ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Fra-