Vor diesem Hintergrund können der Staatsanwaltschaft (noch) keine stossenden Zeiten der Untätigkeit im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung vorgeworden werden, zumal es sich beim Beschwerdeführer um den Anzeigeerstatter/Straf- und Zivilkläger handelt. Anders als bei der beschuldigten Person greift bei ihm das Beschleunigungsgebot wie ausgeführt in geringerem Masse. Mit Blick darauf, dass es sich um vier Beschuldigte handelt und keine Hinweise für eine besondere Dringlichkeit vorliegen, erscheint die bisherige Dauer des Verfahrens noch als angemessen. Das Beschleunigungsgebot wurde nicht verletzt.