Eine Untätigkeit kann daher allenfalls von Mitte/Ende Februar 2021 bis Mitte April 2021 angenommen werden. Danach hatte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 16. April 2021 sowie die Anfrage betreffend Paginierung der Akten zu prüfen, was mittels Verfügung vom 7. Mai 2021 geschehen ist. Vor diesem Hintergrund können der Staatsanwaltschaft (noch) keine stossenden Zeiten der Untätigkeit im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung vorgeworden werden, zumal es sich beim Beschwerdeführer um den Anzeigeerstatter/Straf- und Zivilkläger handelt.