Dabei wies sie darauf hin, dass die zeitlichen Verzögerungen mit dem Strafverfahren BM 20 25838 in Verbindung standen, in welchem zahlreiche Einvernahmen sowohl mit dem Beschwerdeführer als auch mit einigen Beschuldigten durchgeführt werden mussten. Als nächste Verfahrenshandlung erfolgte am 27. Januar 2021 der Beizug der Akten BM 13 35196. Diese waren hinsichtlich ihrer Relevanz für das vorliegende Verfahren durchzusehen, was ohne Weiteres drei Wochen in Anspruch nehmen darf. Eine Untätigkeit kann daher allenfalls von Mitte/Ende Februar 2021 bis Mitte April 2021 angenommen werden.