Betreffend Gang des Verfahrens kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Anhand der Verfahrensakten lässt sich nachvollziehen, dass das Verfahren nach Eingang der Strafanzeige vom 23. März 2020 unverzüglich eröffnet und die Kantonspolizei Bern damit beauftragt wurde, den Geschädigten zum Vorfall zu vernehmen. Weniger als zwei Monate später, am 20. Mai 2020, hat die Polizei den Beschwerdeführer das erste Mal einvernommen.