5.2 Unklar ist, was der Beschwerdeführer aus der Untersuchungspflicht des Staates für das vorliegende Verfahren ableiten will. Der Umstand, dass es vorliegend um Vorwürfe gegen Gefängnispersonal geht und der Staat eine wirksame und den verfahrensrechtlichen Minimalstandards genügende Beschwerdemöglichkeit zur Verfügung zu stellen hat, begründet keinen Anspruch auf besondere, über die vorerwähnten Grundsätze hinausgehende Beschleunigung des Verfahrens. Betreffend Gang des Verfahrens kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden.