Weder aus dem zitierten Urteil des Bundegerichts (vgl. E. 5.2 und 5.3) noch demjenigen des Bundesstrafgerichts SK.2012.39 vom 11. April 2011 (E. 4.4) lässt sich nach Ansicht der Kammer schliessen, dass die edierten und beigezogenen Akten immer und unabhängig von ihrem Umfang und ihrer Relevanz für den Sachverhalt einzeln ausgeschieden und in einem separaten Aktenverzeichnis aufgeführt werden müssen. Angesichts des Aktenverzeichnisses konnte sich der Beschwerdeführer jedenfalls ausreichend darüber vergewissern, ob die Akten alle entscheiderheblichen Dokumente enthielten.