Jedenfalls ergeben sich im Zusammenhang mit der Aktenführung keine Hinweise auf eine Gehörsverletzung oder eine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts. Die Ausgangslage lässt sich auch nicht mit derjenigen im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_293/2011 vom 14. September 2011 vergleichen, zumal im Aktenverzeichnis sowohl auf den Aktenbeizug als auch die erfolgten Editionen hingewiesen wird. Dass der Aktenbeizug nicht bei den Editionen erwähnt ist, schadet nicht, zumal der Aktenbeizug leicht erkennbar ist.