Da die edierten Akten umfangmässig sehr beschränkt und zudem chronologisch abgelegt sind, ist es möglich, sich auch ohne separates Verzeichnis rasch einen Überblick zu verschaffen. Der Umfang der beigezogenen Akten beschränkt sich auf einen dreiseitigen Anzeigerapport. Die Nennung der einzeln edierten bzw. beigezogenen Aktenstücke bzw. das Verfassen eines separaten Aktenverzeichnisses ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erwähnte Strafantrag des Gefängnisdirektors L.___